Archivfoto: Mirco Metzler/ Die Knipser
Beseitigung des Virus vorantreiben
Die zur Eindämmung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Landkreis Alzey-Worms getroffenen jagdlichen Einschränkungen, insbesondere innerhalb der sogenannten Kernzone und der Sperrzone II, können nochmals gelockert werden. Das zuletzt steigende Aufkommen an Schwarzwild, insbesondere innerhalb der ausgewiesenen Kernzone, machen die nun weiter gelockerten Einschränkungen der Jagd auch auf Schwarzwild im Zuge der Bekämpfung der Tierseuche erforderlich.
Nach Bestätigung des Veterinäramts der Kreisverwaltung Alzey-Worms, wonach außerhalb der eingezäunten Naturschutzgebiete Gimbsheimer Altrhein und Seegraben im übrigen Landkreis so gut wie keine Wildschweine nachgewiesen wurden, konnte das zuvor bestehende Jagdverbot in den betroffenen Bereichen bereits im Rahmen einer Änderung der diesbezüglich angeordneten Allgemeinverfügung vom 6. November 2024 modifiziert werden.
Ab diesem Zeitpunkt war die Jagd innerhalb der Sperrzone II, einschließlich des mit Allgemeinverfügung vom 9. Juli 2024 festgelegten Kerngebietes, auf alle Wildarten, mit Ausnahme von Schwarzwild, unter Einschränkungen erlaubt.
Im Rahmen der weiteren tierseuchenrechtlichen Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ist nun auch die Aufhebung des bislang geltenden Jagdverbots auf Schwarzwild in der Sperrzone II einschließlich des Kerngebietes erforderlich, um die zeitnahe und vollständige Beseitigung des Virus in der betroffenen Region voranzutreiben.
„Dies resultiert einerseits aus der Tatsache, dass im Zuge der gezielten Reduktion mittels Fallen innerhalb der letzten Wochen die Anzahl an vorhandenen Wildschweinen innerhalb der Kernzone nicht ausreichend minimiert werden konnte. Diese ist allerdings zwingend erforderlich, um den Infektionsdruck innerhalb dieser Region zu verkleinern bzw. bestenfalls zum Erliegen zu bringen“, betont das Veterinäramt.
Das Veterinäramt führt weiterhin aus: „Vor dem Hintergrund der anstehenden Fortpflanzungsperiode von Wildschweinen und dem damit verbundenen Populationsanstieg ist somit aus tierseuchenrechtlicher Sicht die verstärkte Entnahme möglicher Virusträger unerlässlich, um die Wildschweinpopulation zu minimieren und damit die endgültige Tilgung der Tierseuche in den betroffenen Gebieten voranzutreiben. Die im Rahmen dieser besonderen Form der Jagd erlegten Wildschweine müssen aus tierseuchenrechtlichen Aspekten ausnahmslos über die Kadaversammelstelle entsorgt werden.