Fotos: Mirco Metzler/Die Knipser

Mit der Bundestagswahl am 23. Februar rücken die Wahlplakate der Parteien wieder ins öffentliche Bewusstsein. Doch nicht selten werden diese Plakate Opfer von Vandalismus. Sie werden beschmiert, beschädigt oder sogar gestohlen. Diese Taten sind nicht nur eine frustrierende Erfahrung für die ehrenamtlichen Helfer der Parteien, sondern auch strafbar. Welche Strafen drohen für die verschiedenen Formen des Vandalismus an Wahlplakaten?

Sachbeschädigung: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe?

Wahlplakate sind Eigentum der jeweiligen Parteien. Wird ein Plakat absichtlich beschädigt – etwa durch Beschmierungen oder das Zerschneiden – macht sich der Täter der Sachbeschädigung schuldig. Laut Strafgesetzbuch (§ 303 StGB) kann diese Straftat mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren geahndet werden. In der Praxis endet die Strafe jedoch häufig in Form einer Geldbuße. Dennoch können die Parteien in solchen Fällen empfindliche Verluste erleiden.

Verfassungswidrige Symbole: Schärfere Strafen

Ein besonders schwerwiegender Fall von Vandalismus an Wahlplakaten tritt auf, wenn Täter verfassungswidrige Symbole wie Hakenkreuze oder SS-Runen anbringen. Solche Symbole fallen unter den Tatbestand der Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen, der im § 86a des Strafgesetzbuches geregelt ist. Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft – eine deutlich härtere Konsequenz als bei „normaler“ Sachbeschädigung.

Diebstahl von Wahlplakaten: Höhere Strafen drohen

Das Abhängen und Mitnehmen von Wahlplakaten, auch wenn sie dabei nicht beschädigt werden, stellt eine Straftat dar. Diese Handlung wird als Diebstahl gewertet. Laut Strafgesetzbuch kann ein solcher Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden. Darüber hinaus haben die Parteien das Recht, Schadensersatz für die entwendeten oder zerstörten Plakate zu fordern.

Versuchter Vandalismus: Auch der Versuch ist strafbar

Nicht nur die vollendete Sachbeschädigung an Wahlplakaten ist strafbar, sondern auch der Versuch. Wird ein Täter bei dem Versuch, ein Plakat zu beschädigen, von der Polizei erwischt, muss er mit Konsequenzen rechnen. Ebenso können Anstifter, die beispielsweise in sozialen Medien oder über Gruppen zu solchen Taten aufrufen, gemäß Strafgesetzbuch ebenfalls bestraft werden – und das mit den gleichen Strafen wie die Täter selbst.

Anzeige erforderlich: Ohne Meldung keine Strafverfolgung

Ein großes Problem bei Vandalismus an Wahlplakaten ist die Schwierigkeit, die Täter zu fassen. Viele Taten passieren in den späten Abend- oder Nachtstunden, sodass die Täter in der Regel unbeobachtet bleiben. Um jedoch juristische Schritte einleiten zu können, ist es notwendig, dass die betroffenen Parteien Anzeige erstatten. Ohne eine solche Meldung kann die Polizei keine Ermittlungen aufnehmen, und die Chancen, die Täter zu erwischen, sinken erheblich.

Fazit

Vandalismus an Wahlplakaten ist nicht nur eine verärgernde Erscheinung, sondern auch ein ernstzunehmendes Vergehen. Die Strafen reichen von Geldbußen bis hin zu Freiheitsstrafen. Besonders schwerwiegende Taten, wie das Anbringen von verfassungsfeindlichen Symbolen oder der Diebstahl von Plakaten, werden mit hohen Strafen geahndet. Um eine Strafverfolgung überhaupt zu ermöglichen, ist es jedoch unerlässlich, dass Parteien den Vandalismus zur Anzeige bringen. Nur so können die Täter zur Rechenschaft gezogen werden.

Text: Redaktion Die Knipser