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Gleich in drei Fällen musste die Polizei Worms am gestrigen Dienstag in Zusammenhang mit E-Scootern tätig werden. So wurde gegen 13:00 Uhr ein 16-jähriger mit seinem Roller in der Wollstraße einer Kontrolle unterzog, weil an diesem kein Kennzeichen angebracht war. Aus gleichem Anlass wurde ein 20-jähriger in der Renzstraße am frühen Abend kontrolliert. Beide E-Scooter verfügten nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz, weshalb gegen beide Fahrer Strafanzeigen wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz erstattet wurden. Die Weiterfahrt wurde in beiden Fällen untersagt.

Fahrerisches Unvermögen in Kombination mit Alkoholgenuss führte gegen 08:00 Uhr, auf dem Wirtschaftsweg zwischen Frankenthal und Worms, zu einem Verkehrsunfall. Ein45-jähriger geriet aufgrund einer Bodenwelle mit seinem Elektrokleinstfahrzeug ins Wanken. Ein ihm entgegenkommender 72-jähriger Radfahrer konnte nicht mehr ausweichen, so dass es im Begegnungsverkehr zu einer Kollision kam. Beide Unfallbeteiligten kamen zu Fall und wurden verletzt. Der Radfahrer wurde zur weiteren medizinischen Versorgung vom Rettungsdienst ins Klinikum verbracht. Der Unfallverursacher verweigerte eine Behandlung. Wie sich herausstellte, war er leicht alkoholisiert. Er wurde daher zur Polizeidienststelle verbracht, wo ihm eine Blutprobe entnommen wurde. Ein Strafverfahren wegen Trunkenheit und Gefährdung des Straßenverkehrs wurde eingeleitet. Nach Abschluss der Maßnahmen wurde er entlassen.

Nutzer von E-Scootern sollten grundsätzlich einige Regelungen beachten:

Die Mitnahme von weiteren Personen ist nicht gestattet. Zum Fahren im öffentlichen Straßenverkehr wird eine Betriebserlaubnis und Haftpflichtversicherung benötigt. Es muss ein Versicherungskennzeichen angebracht sein. Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen damit unterwegs sein, jedoch nur auf Radwegen. Gehwege sind verboten. Für eine Fahrt mit dem E-Scooter gelten die gesetzlich vorgegebenen Promille-Grenzen von Kraftfahrzeugen. Jedoch kann sich strafbar machen, wer ab 0,3 Promille nicht mehr in der Lage ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen. Für unter 21-jährige und Fahrerlaubnisinhaber in der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze.