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Worms: Einschränkungen an stillen Feiertagen im November und Dezember

Worms: Einschränkungen an stillen Feiertagen im November und Dezember
Die Stadtverwaltung Worms erinnert an die gesetzlichen Einschränkungen an den stillen Feiertagen im November sowie an Heiligabend und den Weihnachtsfeiertagen 2026. Archivfoto: Mirco Metzler/Die Knipser

Die Stadtverwaltung Worms weist auf die gesetzlichen Einschränkungen an den stillen Feiertagen im November sowie an Heiligabend und den Weihnachtsfeiertagen 2026 hin. An diesen Tagen gelten besondere Regeln für öffentliche Veranstaltungen, Tanz- und Sportveranstaltungen sowie für Spielhallen und Wettvermittlungsstellen.

Diese Regeln gelten im November

Am Allerheiligentag, 1. November, sind von 13 bis 20 Uhr öffentliche Aufzüge und Umzüge sowie Unterhaltungsveranstaltungen verboten, sofern sie nicht dem Charakter des Feiertages entsprechen. Öffentliche Tanzveranstaltungen sind bereits ab 4 Uhr untersagt.

Am Volkstrauertag, 15. November, und am Totensonntag, 22. November, gelten die Einschränkungen jeweils ab 4 Uhr. Auch an diesen Tagen sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Öffentliche sportliche und turnerische Veranstaltungen dürfen an beiden Sonntagen erst ab 13 Uhr stattfinden.

Spielhallen und Wettvermittlungsstellen müssen am Allerheiligentag, am Volkstrauertag und am Totensonntag geschlossen bleiben.

Einschränkungen an Heiligabend und Weihnachten

Auch für die Weihnachtsfeiertage gelten besondere Regelungen. An Heiligabend, 24. Dezember, sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen ab 13 Uhr untersagt, sofern sie nicht dem Charakter des Feiertages entsprechen. Spielhallen und Wettvermittlungsstellen müssen ebenfalls ab 13 Uhr schließen.

Öffentliche Sport- und Turnveranstaltungen sind von Heiligabend, 13 Uhr, bis zum 1. Weihnachtstag, 25. Dezember, 13 Uhr, verboten. Öffentliche Tanzveranstaltungen dürfen in diesem Zeitraum bis zum 25. Dezember, 16 Uhr, nicht stattfinden.

Musik und mögliche Bußgelder

Das Unterhaltungsverbot umfasst auch Musik von Tonträgern sowie Livemusik durch Instrumente in Schank- und Speisewirtschaften und in öffentlich zugänglichen Räumen, sofern die Musik nicht dem Wesen des Feiertages entspricht.

Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren und einer Geldbuße rechnen. Die Stadtverwaltung bittet Veranstalter und Betreiber, die geltenden Regelungen zu beachten.

Text: LC/ Redaktion Die Knipser · Quelle: Stadtverwaltung Worms