Archivfoto: Mirco Metzler/Die Knipser

Am 18.07.2023 gegen 21:50 Uhr fiel den Beamten während der Streifenfahrt ein schlangenlinienfahrender, 40-jähriger Fahrradfahrer in der Stephansgasse in Worms auf. Bei der anschließenden Verkehrskontrolle konnte starker Alkoholgeruch, sowie weitere Ausfallerscheinungen festgestellt werden. Da der Fahrradfahrer infolge seiner festgestellten Alkoholisierung nicht mehr fahrtauglich war, wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr eingeleitet und eine Blutprobe entnommen.

Nach derzeitiger Rechtsprechung gilt ein Fahrradfahrer ab einem Alkoholwert von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig und macht sich nach § 316 StGB strafbar. Bereits bei einem festgestellten Alkoholwert zwischen 0,3 und 1,59 Promille ist eine Strafbarkeit nach § 316 StGB möglich, wenn eine so genannte „relative Fahruntüchtigkeit“ vorliegt. Dies ist der Fall, wenn zu der Alkoholisierung eine sogenannte „Ausfallerscheinung“, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien oder die Verursachung eines Verkehrsunfalls hinzukommt.

Nimmt man als Radfahrer*in alkoholisiert am öffentlichen Straßenverkehr teil, ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Führerscheinstelle möglich, wenn sich Hinweise auf eine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ergeben.